Vereinssatzung

Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Eintracht Denkershausen/Lagershausen e. V.
(Stand: Juni 2021)
 
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.12.1988 beschlossen. Geändert wurde sie mit Beschluss vom 15.02.1997, 20.02.1999, 20.02.2010, 25.02.2012, 21.02.2015 und 16.02.2019.
 
§1 Name, Sitz
 
Der Verein hat den Namen SG Eintracht Denkershausen/Lagershausen e.V. Er hat seinen Sitz in Denkershausen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Gründungstag ist der 29.07.1921. Wiedergründung am 01.07.1951.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und des Gymnastik-Fachverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheit selbstständig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
 
Zweck des Vereins ist es, Fußball, Gymnastik, Schießen und andere Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
 
§3 Gliederung
 
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden.
 
§4 Mitgliedschaft
 
Der Verein besteht aus
  • ordentliches Mitglied
  • Ehrenmitgliedern
  • fördernden Mitgliedern

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
 
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist.
 
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein, über deren Aufnahme auch durch den Vorstand entschieden wird.
 
 
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder können halbjährlich zum 30. Juni oder 31. Dezember ihre Mitgliedschaft kündigen.
 
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens
 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitgliedern, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden und begründet sein.
 
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
 
Die Mitglieder sind zur Entrichtung folgender Beiträge verpflichtet:
  • Jahresbeiträge, fällig zum Jahresbeginn
  • Umlagen
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
§8 Organe
 
Die Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung
  • der Ehrenrat 
 
§9 Vorstand
 
  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Fußballfachwart/in
  • dem/der Jugendwart/in
  • dem/der Turnwart/in
  • dem/der Wanderwart/in
  • dem/der Schießwart/in
  • dem/der Sozialwart/in
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Kassenwart/in
  • der/die Fußballfachwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal im Monat Februar als sogenannte Jahreshauptversammlung statt.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
 
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leistung Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die erste/n Vorsitzenden durch Anschlag am Aushang unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
 
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
 
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt bzw. ein zur Wahl vorgeschlagener Kandidat dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
 
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
 
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
 
Stimmrecht besitzen sämtliche Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet und die ihren satzungsgemäßen Beitrag entrichtet haben sowie die Ehrenmitglieder. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrungen
 
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Dies bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die silberne Ehrennadel erhalten die Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören. Eine goldene Ehrennadel erhalten Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören. Sie müssen zum Zeitpunkt der Ehrung noch dem Verein angehören.
 
§ 16 Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von zwei Jahren jeweils 2 Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer/ innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenführers/Kassenführerin und der übrigen Vorstandsmitglieder.
 
 § 17 Protokollierung der Beschlüsse
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Datum und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführerin zu unterschreiben.
 
§ 18 Ehrenrat
 
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann/einer Obfrau und zwei Beisitzern/innen sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates
 
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungs- verstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts gegeben ist. Er beschließt ferner über die in §§ 5 und 6 dieser Satzung genannten Angelegenheiten.
Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung.
 
§ 20 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

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